Kurzfassung
Ein thesaurierender ETF zahlt Ihnen nie Geld aus. Ohne eine Sonderregel könnte ein deutscher Anleger sein Geld deshalb jahrzehntelang unversteuert wachsen lassen und erst am Tag des Verkaufs abrechnen. Genau diese Lücke schließt die Vorabpauschale: Jedes Jahr wird ein kleiner fiktiver Ertrag angesetzt, abgeleitet aus dem Basiszins, den das Bundesfinanzministerium veröffentlicht, und begrenzt durch die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds. Ein Jahr ohne Wertzuwachs kostet nichts. Ihre Depotbank rechnet den Betrag aus, berücksichtigt Freistellungsauftrag und Verlustverrechnungstöpfe und bucht die Steuer zu Beginn des Folgejahres vom Verrechnungskonto ab. Wer dort kein Guthaben liegen hat, erlebt im Januar eine Überraschung. Alles, was so angesetzt wurde, wird beim Verkauf vom Gewinn abgezogen. Verschoben wird also der Zeitpunkt, nicht die Summe.

Sie kaufen einen thesaurierenden ETF über eine deutsche Depotbank, halten ihn ein volles Kalenderjahr, verkaufen nichts und bekommen keine Ausschüttung. Im Januar bucht die Bank trotzdem Steuer vom Verrechnungskonto ab. Dahinter steckt die Vorabpauschale, und sie überrascht so viele Anleger genau deshalb, weil vorher sichtbar nichts passiert ist. Das Wort sagt bereits, worum es geht: vorab, bevor Sie überhaupt etwas verkauft haben, und Pauschale, ein pauschal unterstellter Betrag. Besteuert wird ein fiktiver Jahresertrag, den Sie nie auf dem Konto gesehen haben.
Welche Lücke der Gesetzgeber damit schließt
Ein ausschüttender Fonds überweist Ihnen Geld. Die Bank sieht den Zufluss, behält Steuer ein, fertig. Ein thesaurierender Fonds tut nichts davon: Dividenden und Zinsen werden im Fonds selbst wieder angelegt, der Anteilspreis steigt entsprechend, und es fließt kein Euro über die Grenze Ihres Depots. Ohne Sonderregel würden zwei Anleger, die denselben Index über verschiedene Anteilsklassen halten, steuerlich völlig unterschiedlich dastehen, ohne dass wirtschaftlich ein Unterschied bestünde. Der eine zahlt bei jeder Ausschüttung. Der andere zahlt jahrzehntelang nichts und rechnet dann einmal ab. Das Investmentsteuergesetz schließt diese Lücke, indem es bei Fonds, die wenig oder gar nicht ausschütten, jedes Jahr einen kleinen fiktiven Ertrag ansetzt. Betroffen sind ETFs und klassische Investmentfonds gleichermaßen.
Wie der Betrag überhaupt zustande kommt
Ausgangspunkt ist der Basiszins, den das Bundesfinanzministerium jährlich veröffentlicht und aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ableitet. Dieser Zins wird auf den Wert Ihrer Anteile am ersten Tag des Jahres angewendet, und vom Ergebnis zählt nur ein gesetzlich festgelegter Teil. In Worten statt in Zahlen: Nehmen Sie den Rücknahmepreis Ihrer Anteile zu Jahresbeginn, unterstellen Sie darauf einen vorsichtigen, quasi risikolosen Ertrag, ziehen Sie davon einen festen Abschlag ab, und Sie haben die Obergrenze dessen, was als Ertrag gelten kann. Dieser sogenannte Basisertrag bildet nicht die Marktentwicklung ab, sondern nur eine bescheidene Verzinsung des Geldes, das im Fonds lag. Was der Fonds im Laufe des Jahres tatsächlich an Sie ausgeschüttet hat, wird anschließend abgezogen, denn dieses Geld wurde beim Zufluss ohnehin schon besteuert. Ein ausschüttungsstarker Fonds erzeugt deshalb häufig gar keine Vorabpauschale, ein thesaurierender dagegen den vollen Betrag.
Ein schlechtes Börsenjahr kostet Sie nichts
Der fiktive Ertrag ist durch die Wirklichkeit gedeckelt. Ist Ihr Fonds im Kalenderjahr nicht im Wert gestiegen, gibt es nichts anzusetzen, und die Vorabpauschale beträgt null. Ist er weniger stark gestiegen als der rechnerische Betrag, wird höchstens die tatsächliche Wertsteigerung herangezogen. Besteuert wird also kein Gewinn, den Sie nicht gemacht haben, und das ist der beruhigendste Teil der Regel und zugleich der, den kaum jemand kennt. Auch der Basiszins selbst kann die Vorabpauschale für ein ganzes Jahr auf null setzen: Fällt er nicht positiv aus, kommt bei niemandem ein Betrag heraus, egal wie gut die Fonds gelaufen sind.
Wann gebucht wird und von welchem Konto
Der fiktive Ertrag gilt erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen, deshalb taucht die Buchung im Januar auf und nicht im Dezember. Liegt das Depot bei einer deutschen Bank, erledigt sie den ganzen Vorgang für Sie: Sie ermittelt den Betrag, berücksichtigt Ihren Freistellungsauftrag und die Verlustverrechnungstöpfe, die sie ohnehin für Sie führt, rechnet die Kapitalertragsteuer aus und bucht sie vom Verrechnungskonto ab. Die Kirchensteuer nimmt sie automatisch mit, weil sie Ihr Kirchensteuermerkmal einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern abfragt. Sie selbst rechnen nichts und erklären nichts. Sichtbar bleibt meist nur ein kleiner Posten in den Umsätzen, ein etwas niedrigerer Kontostand und später die Jahressteuerbescheinigung, die genau ausweist, was angesetzt und was einbehalten wurde. Heben Sie diese Bescheinigung auf, denn sie ist Ihr wichtigster Beleg dafür, was auf Ihrem Depot bereits versteuert wurde.
Wenn das Depot im Ausland liegt
Dieser Komfort endet an der Grenze. Sitzt Ihr Broker nicht in Deutschland, behält niemand etwas für Sie ein. Steuerpflichtig sind die Erträge trotzdem, solange Sie in Deutschland steuerlich ansässig sind. Erklären müssen Sie sie dann selbst, und zwar nicht allein in der gewohnten Anlage KAP, sondern in der Anlage KAP-INV, die genau für Investmenterträge ohne deutschen Steuerabzug vorgesehen ist. Die dafür nötigen Fondsdaten, also Rücknahmepreise zum Jahresanfang und zum Jahresende, Ausschüttungen und die Teilfreistellungskategorie, liefern ausländische Anbieter nicht immer in einer Form, mit der Sie arbeiten können. Das ist ein selten genanntes, aber ernst zu nehmendes Argument für ein deutsches Depot, wenn Ihre Verhältnisse sonst einfach sind.
Die Januar-Überraschung und was dagegen hilft
Jetzt zu der Stelle, an der es wehtut. Wer diszipliniert spart, lässt kein Geld auf dem Verrechnungskonto herumliegen. Jeder freie Euro wandert am Gehaltstag in den ETF-Sparplan. Genau dieser Anleger hat im Januar nichts, was die Bank abbuchen könnte. Die Banken gehen damit unterschiedlich um. Manche holen sich den Betrag von einem anderen Konto, das Sie bei derselben Bank führen. Manche versuchen es später noch einmal. Manche melden den nicht eingezogenen Betrag dem Finanzamt, das ihn über Ihre Steuererklärung nachholt.

Keine dieser Varianten ist eine Katastrophe. Die letzte verwandelt nur einen unsichtbaren Automatismus in Papierkram, mit dem Sie nicht gerechnet hatten. Ein kleines Guthaben auf dem Verrechnungskonto über den Jahreswechsel löst das Problem vollständig und kostet Sie ein paar Wochen Zinsverzicht. Der richtige Zeitpunkt für den Blick auf den Kontostand ist der späte Dezember. Scheitert die Abbuchung im Januar, ist die Entscheidung längst für Sie gefallen.
Beim Verkauf wird alles gegengerechnet
Das ist der Teil, der die meisten beruhigt. Jede Vorabpauschale, die auf eine Position bereits angesetzt wurde, wird beim späteren Verkauf vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen, derselbe Wertzuwachs wird also nicht zweimal besteuert. Die Bank merkt sich diese Beträge im Hintergrund zu jeder einzelnen Position. Wichtig wird das beim Depotwechsel: Die Angaben wandern nur mit, wenn die abgebende Bank die Anschaffungsdaten vollständig an die neue Bank übermittelt. Geschieht das nicht, etwa bei einem Übertrag aus dem Ausland, greift die Ersatzbemessungsgrundlage, und die fällt für Sie in aller Regel ungünstig aus. Sie holen sich zu viel gezahlte Steuer dann nur noch über die Steuererklärung und mit Belegen zurück, weshalb Sie nach jedem Depotübertrag einmal prüfen sollten, ob die alten Daten tatsächlich angekommen sind.
Der zeitliche Effekt ist trotzdem nicht null, und es wäre unredlich, das zu verschweigen. Steuer, die im Januar abgeht, ist Geld, das nicht mehr im Fonds liegt und deshalb keinen Zinseszins mehr für Sie erzeugt. Nehmen Sie als Beispiel ein Depot, in dem der jährliche Betrag im Vergleich zum Bestand winzig ist: Über zwei Jahrzehnte summieren sich diese kleinen frühen Abflüsse zu einem messbaren Rückstand gegenüber einem System, das erst beim Verkauf abrechnet. Der Effekt ist echt, und er ist klein. Beides stimmt, und beides gehört zur Antwort.
Zwei Regeln, die die Sache entschärfen
Jeder Anleger in Deutschland hat einen jährlichen Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge, aber Ihre Bank berücksichtigt ihn nur, wenn Sie ihr einen Freistellungsauftrag erteilen. Das müssen Sie bei jeder Bank einzeln tun, bei der Sie Konten führen. Passt die Vorabpauschale in den noch nicht ausgeschöpften Teil dieses Betrags, behält die Bank überhaupt nichts ein. Deshalb bemerken viele Anleger mit kleineren Depots jahrelang nicht, dass es diese Regel gibt. Wer so wenig Einkommen hat, dass ohnehin keine Steuer anfällt, kann beim Finanzamt stattdessen eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und sie der Bank vorlegen. Das klassische Beispiel dafür ist das Depot eines Kindes.
Die zweite Regel ist die Teilfreistellung. Sie nimmt einen Teil der Erträge bestimmter Fondsarten von vornherein aus der Rechnung heraus, weil im Fonds selbst bereits Steuer gezahlt wurde. Aktienfonds werden großzügiger behandelt als Rentenfonds, und wie hoch der freigestellte Anteil ausfällt, hängt davon ab, welche Aktienquote der Fonds laut seinen Anlagebedingungen mindestens halten muss. Ihre Bank wendet das automatisch an, beantragen müssen Sie nichts.
Warum in diesem Text keine einzige Zahl steht
Das ist Absicht. Der Basiszins wird jedes Jahr neu veröffentlicht, der Sparerpauschbetrag wurde vom Gesetzgeber schon mehrfach geändert, und ein Text, der solche Werte nennt, veraltet leise und führt danach jemanden in die Irre. Mechanismen halten, Zahlen nicht. Den aktuellen Basiszins veröffentlicht das Bundesfinanzministerium, das Investmentsteuergesetz steht im Volltext auf gesetze-im-internet.de, und was auf Ihrem eigenen Depot angesetzt wurde, zeigt die Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank. Steuersätze und Freibeträge ändern sich, prüfen Sie den aktuellen Stand also bei der amtlichen Quelle, bei Ihrem Finanzamt oder bei einem Steuerberater, bevor Sie danach handeln. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz, lohnt außerdem ein Blick auf die Günstigerprüfung in der Anlage KAP.
Was Sie deshalb anders machen sollten
Sehr wenig, und das gehört deutlich gesagt, weil im Netz viele daraus einen Grund zum Umbau des ganzen Depots machen. Die Vorabpauschale ist kein Argument für ausschüttende Fonds. Sie existiert gerade deshalb, damit die Wahl der Anteilsklasse keine Steuerentscheidung mehr sein muss. Sie ist keine Strafe, und sie ist kein Grund, etwas zu verkaufen, das Sie sonst gern weiter gehalten hätten.
Ändern sollten Sie zwei kleine Gewohnheiten. Lassen Sie über den Jahreswechsel etwas Geld auf dem Verrechnungskonto liegen, damit die Abbuchung ohne Rückfrage durchgeht. Und wenn Sie Ihr Nettovermögen erfassen, denken Sie daran, dass ein Teil des Buchgewinns eines thesaurierenden Fonds bereits versteuert ist. Was Sie am Ende wirklich in der Hand halten, liegt etwas unter der Zahl auf dem Bildschirm.
Rechnen Sie nach, wie sich ein kleiner jährlicher Abfluss langfristig auswirkt
Zusammenfassung
Thesaurierende ETFs schütten nichts aus, besteuert werden sie trotzdem. So funktioniert die Vorabpauschale, wann die Bank abbucht und was Sie vorher regeln sollten.
Verfasst von
Federico RomaldiMitgründer, Worthmap
Veröffentlicht: 14. August 2026
Federico ist Mitgründer von Worthmap, einer Vermögensplattform für Anleger, die es ernst meinen. Er kommt aus der Softwareentwicklung und ist seit Langem vom Value Investing überzeugt. Worthmap hat er gebaut, um die Lücke zwischen Vermögensübersicht und Anlageanalyse zu schließen.